"Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen." In der E-Mail vom 25. August 2025 an den Beauftragten wiederholte das EDA seine Einschätzung, dass die offenzulegenden Unterlagen im vorgesehenen Umfang keine Personendaten der Antragsteller A und B enthielten, weshalb kein Risiko für eine wahrscheinliche, wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre von Antragsteller A und B ersichtlich sei. 71. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn