Antragsteller A sei keine Person des öffentlichen Lebens. Insbesondere Art. 7 Abs. 2 BGÖ untersage die Bekanntgabe der vom Zugangsgesuchsteller ersuchten Informationen. 69. Antragsteller B führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten aus, dass der vom EDA beabsichtigten Einsichtsgewährung gewichtige datenschutzrechtliche Normen entgegenstehen würden. Die Recherchetätigkeit von Antragsteller B würde dessen weltanschaulichen und politischen Überzeugungen offenbaren, wobei es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG handle. 70.