In seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 an den Beauftragten bringt Antragsteller A überdies vor, dass Daten zu seiner Person geheim zu halten seien. Bei Personendaten von Privatpersonen gelte der Grundsatz der Geheimhaltung. Zudem würde kein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu Informationen bestehen, welche Antragsteller A erhalten habe. Antragsteller A sei keine Person des öffentlichen Lebens.