Hingegen geht es nicht darum, dass Antragsteller A als Medienschaffender Quellen seiner Information preisgeben muss. Infolgedessen ist für den Beauftragten nicht ersichtlich und von Antragsteller A auch nicht dargetan, dass das verfassungsrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis vorliegend tangiert ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 67. Zwischenfazit: Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV ist vorliegend nicht tangiert. 68. In seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 an den Beauftragten bringt Antragsteller A überdies vor, dass Daten zu seiner Person geheim zu halten seien.