66. Schliesslich ist auf das vom Antragsteller A geltend gemachte Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV einzugehen. Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet den Schutz journalistischer Quellen. 27 Es kann geltend gemacht werden, wenn der Staat auf die internen Bereiche der Medien bzw. ihrer Redaktionen (Informationen jeder Art, persönliche Notizen usw.) zugreifen will.