inwiefern eine konkrete Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt. 65. Zwischenfazit: Antragsteller A legt bisher nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend dar, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen seinen Konkurrenten einen wesentlichen Vorteil verschafft, mithin welche konkrete Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Antragsteller A zu erwarten ist. Es fehlt daher am Nachweis des ernsthaften Schadensrisikos und damit auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Insgesamt erachtet der Beauftragte daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ als nicht erfüllt.