Aufgrund der von Antragsteller A gewählten allgemein gehaltenen Vorbringen ist für den Beauftragten bis anhin nicht dargetan, dass und inwiefern die Offenlegung der verlangten Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Antragsteller A haben kann resp. inwiefern eine konkrete Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.