B mit den diesen offengelegten Informationen. Diese Ausschnitte enthalten jeweils nur die Frage(stellung) der gesuchstellenden Person sowie die dazugehörige Antwort des EDA inklusive der verlangten amtlichen Informationen. Inwiefern es sich dabei überhaupt um geschäftlich relevante Informationen handeln soll, wird von Antragsteller A nicht erläutert. Aufgrund der von Antragsteller A gewählten allgemein gehaltenen Vorbringen ist für den Beauftragten bis anhin nicht dargetan, dass und inwiefern die Offenlegung der verlangten Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Antragsteller A haben kann resp.