Ausserdem hat Antragsteller A bereits diverse Medienartikel publiziert und darin Bezug auf die vorliegend fraglichen Informationen des EDA genommen. Insofern ist nach Auffassung des Beauftragten nicht plausibel dargetan, dass sich die Bekanntgabe der Angaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Zugangsersuchen durch Antragsteller A negativ auf sein Geschäftsergebnis und damit auf seine Wettbewerbsfähigkeit auswirken könnte. Dasselbe gilt für die Ausschnitte aus der Korrespondenz zwischen dem EDA und Antragsteller A resp. B mit den diesen offengelegten Informationen.