Der Hinweis von Antragsteller A, dass er über viele vom EDA erhaltene Informationen noch nicht berichtet habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal die ihm vom EDA zugänglich gemachten Informationen – wie bereits erklärt – als öffentlich zugänglich gelten und kein Geheimnis mehr darstellen können. Ohnehin ergibt sich aus Zugangsanspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz kein Anspruch einer gesuchstellenden Person, die Informationen prioritär oder gar ausschliesslich (journalistisch) verwerten zu dürfen. 63.