In Anbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Dokumente Geschäftsgeheimnisse von Antragsteller A darstellen könnten. Darüber hinaus sind diese Dokumente vom EDA gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bereits Antragsteller A und/oder B zugänglich gemacht worden und müssen demnach als öffentlich zugänglich gelten (Art. 2 VBGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Für diese Dokumente ist die relative Unbekanntheit demnach zu verneinen, weshalb sie nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden können.