26 61. In Anbetracht der Ausführungen von Antragsteller A im Schlichtungsverfahren, nach welchen der Zugang insbesondere auch zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verweigert werden müsse, ist dessen subjektiver Geheimhaltungswille vorliegend unbestritten. 62. Soweit es sich bei den vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente des EDA handelt, sind diese weder von Antragsteller A erstellt worden noch betreffen sie ihn. In Anbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Dokumente Geschäftsgeheimnisse von Antragsteller A darstellen könnten.