g BGÖ im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses vorliegend nicht dargelegt. Die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs ist damit nicht widerlegt. 58. In der Eingabe vom 13. Mai 2025 an den Beauftragten erwägt Antragsteller A weiter, der Zugang zu den verlangten Dokumenten sei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen einzuschränken. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist gesetzlich nicht definiert.