den im Falle einer (erneuten) Zugangsgewährung bekanntwerdenden Informationen nicht um solche, welche Antragsteller A aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Zwangs an das EDA weitergeben musste. 57. Zwischenfazit: Vorliegend hat Antragsteller A weder den Gegenstand des Berufsgeheimnisses hinreichend genau bezeichnet noch die Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf das vorliegende Zugangsbegehren belegt. Nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses vorliegend nicht dargelegt.