BGÖ erfasst werden. Überdies ist die vorliegend zu beurteilende Konstellation offensichtlich nicht einer solchen vergleichbar, wie sie das Bundesverwaltungsgericht exemplarisch umschreibt. So handelt es sich bei den zu beurteilenden Dokumenten resp. den im Falle einer (erneuten) Zugangsgewährung bekanntwerdenden Informationen nicht um solche, welche Antragsteller A aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Zwangs an das EDA weitergeben musste.