BGÖ stellt sicher, dass dieses in der Folge entsprechend geschützt werden kann. 18 56. Medienschaffende zählen nicht zu den in Art. 321 Abs. 1 StGB aufgezählten resp. geschützten Berufsgruppen. Nach Auffassung des Beauftragten kann sich Antragsteller A als Journalist nicht auf das Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ stützen. Abgesehen vom Verweis auf das Berufsgeheimnis legt Antragsteller A zudem nicht dar, dass und in Bezug auf welche Informationen Medienschaffende vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfasst werden.