g BGÖ, soweit sie Berufsgeheimnisse erwähnt, auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen. Als Beispiel erwähnt das Gericht die Konstellation, wonach ein Arzt verpflichtet ist, bestimmte Patientendaten an Gesundheitsbehörden zu übermitteln, welche damit effektiv Kenntnis von einem Berufsgeheimnis erhalten. Die Bestimmung von Art. 7 Abs.1 Bst. g BGÖ stellt sicher, dass dieses in der Folge entsprechend geschützt werden kann.