SR 311.0) genannten Berufsgruppen. 16 Das Berufsgeheimnis bezweckt die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die bei der Ausübung dieser Berufe zusammengetragen werden. 17 55. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, soweit sie Berufsgeheimnisse erwähnt, auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis unterliegende Information mitzuteilen.