17 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) das Redaktionsgeheimnis. 54. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erstreckt sich auf die in Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) genannten Berufsgruppen.