9/17 Es sei in inakzeptabel, dass ein Zugangsgesuchsteller die Recherchetätigkeit ausspioniere und ohne eigene Aufwendungen die "[…] die Früchte meiner Arbeit erntet […]". Diese Recherchetätigkeit und die beantragte Korrespondenz würden dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, weshalb der Zugang in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern sei. Überdies schütze Art. 17 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;