VBGÖ nicht beantwortet. Da Art. 2 VBGÖ lediglich (deklaratorisch) festhält, was sich ohnehin bereits aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten lässt, ist die Zulässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zugangsbegehrens mit Personenbezug nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und insb. dessen Art. 7-9 zu beurteilen. 52. Zwischenfazit: Das Begehren des Zugangsgesuchstellers beurteilt sich nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. 53. Antragsteller A gibt in seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 weiter an, die Gesuche und die erstrittenen Dokumente seien das Resultat teils jahrelanger Bemühungen und Streitigkeiten mit dem EDA.