Hingegen kann der Beauftragte nicht erkennen und das EDA legt auch nicht dar, inwiefern Art. 2 VBGÖ die vorliegende Konstellation vollständig erfasst und festlegt, wie damit umzugehen ist, wenn eine gesuchstellende Person sämtliche Dokumente verlangt, die eine bestimmte bzw. namentlich bezeichnete Person in einem konkreten Zeitraum verlangt hat, mithin ein bestimmter Personenbezug besteht. Diese Frage wird nach Auffassung des Beauftragten von Art. 2 VBGÖ nicht beantwortet.