erhalten hat. Diesfalls ist namentlich die Auswahl der Dokumente (Personenbezug), die zum Aspekt des Zugangs zu einem oder mehreren Dokumenten hinzukommt, von Bedeutung. 51. Der in Art. 2 VBGÖ festgehaltene Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person gilt für die Einsicht mit Bezug auf ein oder mehrere bestimmte Dokumente. Hingegen kann der Beauftragte nicht erkennen und das EDA legt auch nicht dar, inwiefern Art.