dass auch der Zugangsgesuchsteller einen Zugangsanspruch in demselben Umfang hat, wie er den Antragstellern A und B gewährt worden ist. Dies anerkennen auch die Antragsteller A und B ausdrücklich an (siehe Ziffer 47 und 48). Fraglich – und von den Antragstellern bestritten – ist hingegen, ob Art. 2 VBGÖ auch die Konstellation erfasst, in welcher eine gesuchstellende Person sämtliche Dokumente verlangt, die eine bestimmte bzw. namentlich bezeichnete Person in einem konkreten Zeitraum verlangt hat resp. erhalten hat.