Das Recht auf Einsicht gilt mit Bezug auf ein bestimmtes Dokument stets für alle Personen in gleichem Ausmass. Dies lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten 14 und wurde in Art. 2 VBGÖ ausdrücklich festgehalten: Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu. Erhält also eine Person ganz oder teilweise Zugang zu einem Dokument, so muss dieser in gleichem Umfang jeder Person gewährt werden. Der Zugang darf daher nicht gegenüber einem bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden.