Der Zugangsgesuchsteller wisse nicht, welche amtlichen Dokumente Antragsteller A zugänglich gemacht worden seien und habe ohne entsprechende Angaben des EDA auch nicht die Möglichkeit, dies herauszufinden. Er habe indes nichts dagegen, wenn der Zugangsgesuchsteller ein eigenständiges Gesuch stelle, welches dieselben Informationen beinhalten könne, die auch Antragsteller A erhalten habe. 48. Antragsteller B führt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten aus, dass es unbestritten sei, dass "[…] sämtliche Unterlagen, die ich einsehen konnte, auch von anderen eingesehen werden können.