Allerdings stehe in dieser Bestimmung nichts davon, dass "[…] dem Gesuchsteller der Zugang zu diesen amtlichen Dokumenten ohne entsprechendes Gesuch zusteht, oder dass das EDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht verlangt hat." Der Zugangsgesuchsteller wisse nicht, welche amtlichen Dokumente Antragsteller A zugänglich gemacht worden seien und habe ohne entsprechende Angaben des EDA auch nicht die Möglichkeit, dies herauszufinden.