8/17 47. Antragsteller A erklärt in seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten, es sei ihm bewusst, dass Art. 2 VBGÖ jeder anderen Person dieselben Zugangsrechte einräume, wie er sie habe. Allerdings stehe in dieser Bestimmung nichts davon, dass "[…] dem Gesuchsteller der Zugang zu diesen amtlichen Dokumenten ohne entsprechendes Gesuch zusteht, oder dass das EDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht verlangt hat."