46. In der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten erklärt das EDA, der Zugangsgesuchsteller verlange nur Zugang zu bereits gegenüber Antragsteller A und B offengelegten amtlichen Dokumenten, wodurch der Verfahrensgegenstand definiert werde. Nach Auffassung des EDA beschränke sich "[…] die streitige Fragestellung der vorliegenden Schlichtungsverfahren darauf, ob eine gesuchstellende Person den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen kann, welche eine andere gesuchstellende Person in einem bestimmten Zeitfenster bereits erhalten hat. Diese Frage wird u.E. grundsätzlich durch Art. 2