13 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das EDA mangels diesbezüglicher Ausführungen nicht von einem missbräuchlichen Zugangsgesuch auszugehen scheint. 45. Zwischenfazit: Insgesamt ist für den Beauftragten weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern es sich um ein rechtsmissbräuchliches Gesuch oder Vorgehen des Zugangsgesuchstellers handeln sollte. 46.