12 44. Die Antragsteller A und B verkennen, dass im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten eine Person weder ein schutzwürdiges Interesse für den Zugang darlegen noch einen bestimmten Verwendungszweck der Dokumente angeben muss. Auch wenn der Zugangsgesuchsteller das Zugangsgesuch nur deswegen stellt, um herauszufinden, welche Dokumente andere gesuchstellende Personen verlangt resp. erhalten haben, macht es dies nicht zu einem zweckwidrigen resp. unzulässigen Zugangsgesuch.