Im Vordergrund stünden nicht die Dokumente, sondern eine bestimmte Person, die aufgrund ihrer Recherchetätigkeit durchleuchtet werden solle. Das sei nicht der Sinn des Öffentlichkeitsgesetzes. 40. Antragsteller A erklärt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 gegenüber dem Beauftragten ebenfalls, das Vorgehen des Zugangsgesuchstellers sei ein Missbrauch des Öffentlichkeitsgesetzes und dessen Grundgedankens. Die Antragsteller A und B machen damit sinngemäss geltend, das Gesuch des Zugangsgesuchstellers sei rechtsmissbräuchlich.