8 39. Antragsteller B macht in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten geltend, dass das vorliegende Zugangsgesuch darauf abziele, die Recherchetätigkeit einer Privatperson auszuspionieren. Es gehe nicht um die Öffentlichkeit der Verwaltung, sondern "[…] um Gesinnungsschnüffelei, die sich auf die Recherchetätigkeit von Drittpersonen bezieht und Informationen über diese beschaffen will." Im Vordergrund stünden nicht die Dokumente, sondern eine bestimmte Person, die aufgrund ihrer Recherchetätigkeit durchleuchtet werden solle.