BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 8 39. Antragsteller B macht in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten geltend, dass das vorliegende Zugangsgesuch darauf abziele, die Recherchetätigkeit einer Privatperson auszuspionieren.