6 Vorliegend macht Antragsteller B indes nicht geltend und der Beauftragte kann keine Hinweise erkennen, dass der Zugangsgesuchsteller in einem in diesem Sinne relevanten erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung innehat. 37. Zwischenfazit: Für den Beauftragten ist nicht dargetan, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um Dokumente eines Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ handelt. Das Öffentlichkeitsgesetz findet somit Anwendung.