BGÖ sind oder waren. 36. Soweit Antragsteller B zudem auf nichtstreitige Verfahren verweist, die den Erlass von erstinstanzlichen Verfügungen durch Verwaltungsbehörden zum Ziel haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend erstinstanzliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anwendung findet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ e contrario). 5 Vorbehalten ist die Einsichtnahme durch eine vom erstinstanzlichen Verfahren betroffene Partei; deren individuelles Akteneinsichtsrecht richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensgesetzen, in erster Linie Art.