Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ. Die Tatsache, dass ein Dokument Gegenstand eines Zugangsgesuchsverfahrens ist oder war, vermag den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ demnach offensichtlich nicht zu genügen. Im Übrigen kann der Beauftragte keine Hinweise erblicken und Antragsteller legt auch nicht dar, dass die vom Zugangsgesuchsteller verlangten Dokumente überhaupt Gegenstand eines streitigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ sind oder waren.