6/17 Ziff. 5 BGÖ bezieht sich auf das streitige verwaltungsrechtliche Verfahren, in deren Verlauf erstinstanzliche Verfügungen angefochten werden und umfasst den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens durch die letzte Instanz. 4 35. Das Zugangsgesuchsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht als Verfahren der Staatsund Verwaltungsrechtspflege i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst.