Da gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz nicht für Verfahren der Verwaltungsrechtspflege gelte, habe eine gesuchstellende Person kein Recht auf Zugang zu Dokumenten eines solchen unstrittigen Verwaltungsverfahrens. Damit macht Antragsteller B sinngemäss geltend, dass der Zugangsgesuchsteller kein Recht auf Zugang zu Dokumenten aus einem (anderen) Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz habe, da dieses als Verfahren der Verwaltungsrechtspflege zu qualifizieren sei und folglich das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht gelte.