In seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 an den Beauftragten erwägt Antragsteller B, das Stellen eines Zugangsgesuchs bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes stelle in rechtlicher Hinsicht ein unstrittiges Verwaltungsverfahren dar. Dabei stelle die gesuchstellende Person das Gesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz und gestützt auf ebendiese Grundlage gewähre die zuständige Behörde Zugang, wobei die Gewährung der Einsicht in Dokumente eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sei. Da gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst.