Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom EDA gewährte Zugang zur vom Zugangsgesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten Liste (vgl. Ziffer 1 und 2). Das Begehren von Antragsteller A, die Offenlegung ebendieser Liste im Rahmen des vorliegenden Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 20), ist folglich abzuweisen. 33. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 an den Beauftragten erwägt Antragsteller B, das Stellen eines Zugangsgesuchs bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes stelle in rechtlicher Hinsicht ein unstrittiges Verwaltungsverfahren dar.