Wir haben in den offenzulegenden Dokumenten daher jene Teile aus den Korrespondenzen herausgeschnitten, bei welchen es sich um die verlangten amtlichen Informationen handelte, welche den [Antragsteller A und B] offengelegt wurden." Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu Informationen des EDA gemäss Zugangsgesuch im hiervor beschriebenen Umfang. 32. Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom EDA gewährte Zugang zur vom Zugangsgesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten Liste (vgl. Ziffer 1 und 2).