2 31. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 30. April 2025, mit welchem der Zugangsgesuchsteller beim EDA um Zugang zu "[…] sämtliche[n] Dokumente[n], in welche den beiden [Antragsteller A und B] Einsicht gewährt wurde […]", ersucht. Das EDA reichte dem Beauftragten mit E-Mail vom 25. August 2025 die identifizierten Dokumente ein und führt dazu erklärend aus, dass die Korrespondenz zwischen dem EDA und den beiden Antragstellern grundsätzlich nicht verlangt und folglich nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das EDA erklärt weiter: