30. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2 31. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu Dokumenten gemäss Zugangsgesuch vom 30. April 2025, mit welchem der Zugangsgesuchsteller beim EDA um Zugang zu "[…] sämtliche[n] Dokumente[n], in welche den beiden [Antragsteller A und B] Einsicht gewährt wurde […]", ersucht.