13 Abs. 2 BGÖ). 28. Der Schlichtungsantrag von Antragsteller A vom 2. Mai 2025 wie auch derjenige von Antragsteller B vom 19. Mai 2025 betreffen beide dasselbe Zugangsgesuch vom 30. April 2025 und haben teilweise identische Dokumente zum Gegenstand. Zudem verweist das EDA in den Stellungnahmen gegenüber beiden Antragstellern auf dieselbe gesetzliche Bestimmung. Deshalb rechtfertigt es sich, diese beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen.