Gegenteiliges wird vom EDA denn auch nicht in nachvollziehbarer Weise vorgebracht. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Beauftragten davon auszugehen, dass Antragsteller A und B berechtigt sind, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ einen Schlichtungsantrag zu stellen resp. ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist. 27. Die Schlichtungsanträge von Antragsteller A und B wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).