Wenn das EDA im Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beauftragten nun geltend macht, die Antragsteller A und B seien gar nicht berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist dies widersprüchlich. Darüber hinaus fehlen begründende Ausführungen des EDA, weshalb die ursprünglich gegenüber den Antragstellern A und B abgegebene Einschätzung, bei Bedarf einen Schlichtungsantrag einreichen zu können, im Nachhinein als unzutreffend einzuschätzen ist resp. aus welchen Gründen sich die diesbezügliche Einschätzung des EDA geändert hat. Solche Gründe sind für den Beauftragten denn auch nicht ersichtlich.