25. Damit erklärt das EDA ausdrücklich, die Antragsteller A und B angehört, das Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ abgeschlossen sowie die beiden Antragsteller darauf hingewiesen zu haben, einen Schlichtungsantrag einreichen zu können, sofern sie mit der Stellungnahme des EDA nicht einverstanden sind. Wenn das EDA im Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beauftragten nun geltend macht, die Antragsteller A und B seien gar nicht berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist dies widersprüchlich.