Weiter führt das EDA aus: "Da die Betroffenen anlässlich ihrer Stellungnahmen sowie daran anschliessender Telefongespräche nicht nur die Offenlegung der direkten Korrespondenz zwischen ihnen und dem EDA, sondern auch die Offenlegung derjenigen Dokumente ablehnten, zu welchen sie selbst Zugang erhalten hatten, liess das EDA ihnen am 2. Mai 2025 je separat eine abschliessende Stellungnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen und verwies sie auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor dem EDÖB […]". 25.