Das EDA gibt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2025 an den Beauftragten an, die Antragsteller A und B zum Vorgehensvorschlag konsultiert zu haben, der Einfachheit halber jeweils die gesamte Korrespondenz zu den betroffenen Gesuchen, d.h. die Gesuche selbst, die Stellungnahmen und 4/17 die offengelegten Dokumente, an den Zugangsgesuchsteller herauszugeben. Als Grund für diesen Vorschlag verwies das EDA auf den Umstand, dass gewisse Gesuche der Antragsteller A und B "[…] nicht in einfachen Gesuch